Beim VfGH gescheitert

Karl Habsburg: „Von“-Verbot ist verfassungskonform

Adabei
05.11.2019 11:46

Wenn das Wörtchen „von“ nicht wär, hätte sich Karl Habsburg in den letzten Monaten viel Ärger erspart. Weil er 2018 wegen einer von ihm geführten Homepage mit dem Domainnamen www.karlvonhabsburg.at nach Paragraph 1 des Adelsaufhebungsgesetzes von 1919 anonym angezeigt und zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt wurde, ging er in Berufung. Begründung: Die Sanktionierung sei nicht mehr vollziehbar, weil es sich eben um ein hundert Jahre altes Gesetz handelt, in dem noch Kronen angegeben sind. Nun hat sich der Verfassungsgerichtshof in das Verfahren eingebracht und erklärt, das „Von“-Verbot sei verfassungskonform. Jetzt müsse der Verwaltungsgerichtshof prüfen, ob Habsburg in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Das Verbot von Adelsnamen - also des „von“ - im Adelsaufhebungsgesetz 1919 verstoße nicht gegen die Verfassung. Das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt und damit die Beschwerde von Kaiserenkel Karl Habsburg abgewiesen. Er hatte damit den Schuldspruch wegen seiner Homepage „karlvonhabsburg.at“ bekämpft. 

Adelsaufhebungsgesetz hat Verfassungsrang
Klar ist mit dem VfGH-Spruch jedenfalls, dass Habsburg durch das von ihm bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien weder in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Gegen den Gleichheitsgrundsatz könne das angefochtene Adelsaufhebungsgesetz schon deshalb nicht verstoßen, weil es im Verfassungsrang steht - und es sei ja gerade ein Mittel zur Herstellung demokratischer Gleichheit, verwies der VfGH in einer Aussendung am Dienstag auf seine ständige Rechtsprechung.

Die Verfassungsrichter hatten sich auch mit der Frage zu befassen, dass die Strafe für die Verwendung von Adelsnamen in dem 100 Jahre alten Gesetz noch in Kronen angegeben wird: „Mit Geld bis zu 20.000 K“ sei ein Verstoß zu bestrafen. Der Magistrat der Stadt Wien hatte nicht nur einen Gesetzesverstoß Habsburgs festgestellt, sondern ihn auch zu 70 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verurteilt.

Strafe aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
Diese Strafe hatte schon das von Habsburg angerufene Landesverwaltungsgericht aufgehoben, den Schuldspruch aber bestätigt. Das war laut VfGH richtig, der Strafsatz von „bis zu 20.000 K“ sei nicht mehr anwendbar. Aber die Verwaltungsstrafbestimmung sehe auch eine (primäre) Freiheitsstrafe vor. Ob gegen Habsburg anstelle der Geld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, habe man allerdings nicht prüfen müssen, weil „der Beschwerdeführer durch eine Nichtverhängung einer solchen Strafe nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte“.

Karl Habsburg erklärte bereits im März gegegenüber der „Kronen Zeitung“, dass er das Verfahren „emotionslos“ sieht. „Ich sage Ihnen ehrlich: Ich sehe das ganz emotionslos. Wenn mich jemand ,von‘ nennt, dann weiß ich, er tut das, weil er Respekt vor der Historie meiner Familie hat. Aber sicher nicht wegen meiner Person.“

Zitat Icon

„Dieser Homepage-Name ist als internationale Marke zu verstehen, die sich über Generationen entwickelt hat, und natürlich kein Titel, der mir verliehen wurde. Darüber hinaus bin ich international in meinen Tätigkeiten als ,Karl von Habsburg‘ bekannt."

Karl Habsburg

Schon zuvor hatte er erklärt: „Dieser Homepage-Name ist als internationale Marke zu verstehen, die sich über Generationen entwickelt hat, und natürlich kein Titel, der mir verliehen wurde. Darüber hinaus bin ich international in meinen Tätigkeiten als ,Karl von Habsburg‘ bekannt.“

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(Bild: kmm)



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