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Nachrichten > Österreich
18.09.2019 12:37

Nun Gang vor den OGH

Hofburg-Wahl: FPÖ erneut mit Klage abgeblitzt

  • Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer 2016 im Präsidentschaftswahlkampf
    Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer 2016 im Präsidentschaftswahlkampf
    (Bild: APA/HELMUT FOHRINGER)

Die Schadenersatzklage der FPÖ gegen die Republik wegen der Bundespräsidentenwahl 2016 ist auch in zweiter Instanz gescheitert. Nachdem das Landesgericht für Zivilrechtssachen im Mai gegen die Partei entschieden hat, wies nun auch das Oberlandesgericht Wien die Klage ab. Rechtskräftig ist das Urteil nicht - FPÖ-Anwalt Dieter Böhmdorfer will die Causa vor den Obersten Gerichtshof bringen.

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Bei der Bundespräsidentenwahl 2016 gab es gleich mehrere schwere Pannen: Wegen Formalfehlern bei der Auszählung der Stimmen musste die vom früheren Grünen-Chef Alexander Van der Bellen knapp gewonnene Stichwahl wiederholt werden - und zwar nach einer erfolgreichen Anfechtung durch die FPÖ.

Verschiebung wegen fehlerhafter Wahlkuverts
Schließlich wurde auch der Termin für die Wahlwiederholung von 2. Oktober auf 4. Dezember verschoben, weil fehlerhafte Wahlkartenkuverts im Umlauf waren. Die Wahlwiederholung gewann Van der Bellen schließlich klar gegen den FP-Kandidaten Norbert Hofer.

  • (Bild: AFP )

Blaue wollen 3,4 Millionen Euro Schadenersatz
Die FPÖ hatte geklagt, weil die Wahlkampagne Hofers, die acht Millionen Euro gekostet hat, durch die Partei finanziert wurde. Die Freiheitlichen fordern von der Republik 3,4 Millionen Euro Schadenersatz, sowohl für die wiederholte Stichwahl als auch für die Verschiebung der Wahlwiederholung.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) begründete am Mittwoch die nunmehrige erneute Abweisung der Klage unter anderem damit, dass die rechtlichen Vorschriften für die Bundespräsidentenwahl nicht dazu dienen, die Parteien vor unnötigen Ausgaben zu schützen. Offen bleibt damit, ob eine Schadenersatzklage erfolgreich gewesen wäre, wenn statt der FPÖ ihr Kandidat Hofer selbst geklagt hätte.

Das OLG geht aber davon aus, dass der FPÖ gar kein Schadenersatz zustehen kann. Dies deshalb, weil die Unterstützung eines Präsidentschaftskandidaten „endgültig und unbedingt“ erfolge. Nachträgliche Ereignisse - wie die Aufhebung der Stichwahl durch das Verfassungsgericht - können die Vermögenssituation der Partei demnach nicht beeinträchtigen, argumentierte das Gericht. Daher sei die Partei vom „Schutzzweck der Wahlvorschriften“ nicht erfasst.

  • (Bild: Fritz Kimeswenger)

Schließlich meinte das Gericht noch, dass die Verschiebung der zweiten Stichwahl von Oktober auf Dezember keinen Schadenersatzanspruch rechtfertige. Denn die Verschiebung beruhe auf einem Bundesgesetz: „Da gesetzestreues Handeln nicht rechtswidrig ist, können Schadenersatzansprüche nicht auf Entscheidungen des Gesetzgebers gestützt werden.“

„Möglichst schnell zum Obersten Gerichtshof“
Kritik an der Entscheidung kam von FPÖ-Anwalt Böhmdorfer. Er wies insbesondere die Darstellung zurück, dass Hofer selbst und nicht die FPÖ den Schadenersatz einklagen müsste. Hofer habe ja keinen Schaden, weil er kein Geld für seine Kandidatur ausgegeben habe. „In solchen Fällen spricht man von Schadensverlagerung“ auf die FPÖ, so Böhmdorfer. Andernfalls wären nur noch Millionäre in der Lage, eine Kandidatur zu finanzieren.

  • Dieter Böhmdorfer
    Dieter Böhmdorfer
    (Bild: APA/HANS PUNZ)

Böhmdorfer betonte, er werde der FPÖ dringend empfehlen, Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu erheben. Er sehe die Niederlage in zweiter Instanz nicht mit Enttäuschung, denn Ziel sei von Anfang an gewesen, „dass man in dieser Frage möglichst schnell zum Obersten Gerichtshof kommt. Wir haben keine Zweifel, dass das für uns gut ausgeht.“ Für ihn sei es undenkbar, dass bei derartigen Schadensbeträgen nicht die Republik dafür geradestehen müsse.

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