EuGH-Urteil

„Like“-Button: Websites mit in der Verantwortung

Web
29.07.2019 14:01

Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Montag, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks „Like“-Button mit verantwortlich sind. Deshalb müssen sie die Zustimmung der Nutzer dazu einholen, bevor die Website benutzt wird.

Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte erklärt, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Denn: Der „Like“-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH daher 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen. Dieser argumentierte nun, dass die Einbindung des Buttons es Fashion ID erlaube, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID „zumindest stillschweigend“ der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe. Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und Mittel dieser Vorgänge.

„Stärkung der Datenschutzrechte“
Die Verbraucherzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. „Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht“, erklärte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. „Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke - etwa für passgenaue Werbung - zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben.“

Nach der Klarstellung durch das EuGH muss sich nun das Oberlandesgericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Auf dieser Basis will die Verbraucherzentrale NRW dann prüfen, „wie Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz nachkommen“. Facebook-Jurist Jack Gilbert erklärte in einer ersten Reaktion, man werde die Entscheidung analysieren und mit den Website-Partnern zusammenarbeiten, damit diese rechtskonform weiterhin von Plug-ins wie dem „Like“-Button profitieren könnten.

Branchenverband warnt vor „Haftungsfallen“
Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes Bitkom, warnte, dass sich das Datenschutzniveau durch die Entscheidung de facto kaum ändern werde, da bereits heute praktikable Zwei-Klick-Lösungen für solche Plug-ins im Einsatz seien, bei denen ein Datentransfer nur dann stattfinde, wenn ein Nutzer diese Funktion vor dem Liken gesondert aktiviere. „Für viele Betreiber von Webseiten sind Like-Buttons wichtig, um Internetnutzer erreichen zu können“, betonte Rohleder und warnte vor „Haftungsfallen“ für sie. Zudem würden schon die bisherigen Informationen etwa zur Datenschutzerklärung und gesammelten Cookies „von den allermeisten nur noch formal zur Kenntnis genommen“.

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