Skurrile Urteile

Justitia ist immer mit auf Reisen

Reisen & Urlaub
11.07.2019 06:00

Wer bei einem Reiseveranstalter bucht, ist gut abgesichert. Das freut Hunderttausende Urlauber bei Problemen aller Art. Doch dieser Grundsatz wird von Gerichten sogar auf das übertragen, was gemeiniglich als Abenteuerreise gilt.

Und dies kommt, wie ein aktuelles Urteil zeigt, sogar einem Mann zugute, der den Mount Everest besteigen wollte. Ein Erdbeben im Mai 2015, bei dem in Nepal fast 8000 Menschen gestorben und 800.000 Häuser eingestürzt sind, hat das verhindert. Die Behörden sperrten den Zugang zum Berg.

Auch Gipfelsturm ist „Pauschalreise“
Der Bergsteiger, der fast 40.000 Euro bei einem Schweizer Veranstalter eingezahlt hat, klagte. Und bekam vom Obersten Gerichtshof recht. Obwohl der Veranstalter auf vielen Seiten dargelegt hat, dass der „Gipfelsturm“ von nicht vorhersehbaren Faktoren abhängt, meinten die Richter: Auch eine solche Expedition sei im Kern nichts anderes als eine Pauschalreise. Also muss der Veranstalter einen Großteil des Preises rückerstatten. Rechtlich genügt für die Qualifikation, dass der Veranstalter dem Kunden mehr als zwei Leistungen verkauft hat. Hier: Anreise, Bergführer und einen Sherpa.

Die Entscheidung bezog sich auf die Rechtslage im Jahr 2015, wäre aber heute nicht anders. Das neue Pauschalreisegesetz von 2018 bietet dem Kunden viele Vorteile. Wird eine Reise nicht einzeln, sondern bei einem Veranstalter im EU-Raum gebucht, ist dieser bei Mängeln der einzige Ansprechpartner: Er muss sich um alles kümmern, auch wenn er nicht direkt etwas dafür „kann“, wie für schmutzige Zimmer oder einen Vulkanausbruch am Urlaubsort. Selbst bei einem annullierten Flug ist die Erstattungsforderung laut Europäischem Gerichtshof an den Veranstalter zu richten. Auch ist man gegen dessen Insolvenz abgesichert.

Tsunami: Reisevertrag gelöst
Zu Weihnachten 2004 traf ein Tsunami auf die Küste Thailands. Tausende starben in der zerstörerischen Flutwelle, zwei Familien aus Wien hatten Glück, überlebten - und reisten ab. Die Kosten für zehn entgangene Urlaubstage bekamen sie zurück, den Flug nicht. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass auch dieser erstattet werden müsse (10 Ob 2/07b). Denn die Katastrophe habe mit den bekannten Auswirkungen eine Unmöglichkeit der Leistung - und damit eine Auflösung des Reisevertrages - bewirkt: „Der Nutzen des Reisenden decke sich geradezu typischerweise nicht mit der Kalkulation des Veranstalters.“

Haftung für einen Haiangriff
Ein Wiener Anwalt fuhr zum Tauchen mit Bullenhaien auf die Bahamas. Das Programm sah vor, mitten unter den Tieren zu schwimmen. Dabei wurde er von einem Hai getötet. Die Lebensgefährtin klagte den Veranstalter auf „Trauerschmerzengeld“. Sie kritisierte, man habe nicht ausreichend über die Gefahren aufgeklärt. Der Oberste Gerichtshof betonte im Urteil die „Schutz- und Sorgfaltspflichten“ für den Kunden. Die Frage der Eigenverantwortung eines jeden Menschen spielte im Urteil keine Rolle. Es gab einen Vergleich.

Kamelritt mit Folgen
So ein Ausritt, der ist weniger schön - wenn man dabei vom Kamel fällt. Wie es einem Urlauberpaar in Tunesien passierte: Bei einem Kamelritt rutschte der Sattelring ab, sodass die beiden zu Boden fielen und sich verletzten. Sofort erhielten sie in Tunesien die Kosten des Kamelritts ersetzt plus einen weiteren Betrag. In der Heimat klagten sie auf weitere Entschädigungen.

Schießerei statt Wassersport
Eine Schießerei mit Toten und Verletzten am hoteleigenen Strand in der Türkei statt den beworbenen Wassersport erlebten eine Deutsche und ihr Sohn (10). Für diesen einen Horror-Urlaubstag erhielten sie die Kosten ganz sowie für die nächsten zwei Tage gestaffelt zurück. Grundsätzlich wären Urlauber aus Österreich rechtlich auch nicht anders behandelt worden.

Interview mit Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum:

„Krone“: Welche Probleme hat der Urlauber am häufigsten?
Barbara Forster:
Dazu zählen, dass Hotels nicht den Ausschreibungen entsprechen, dass Zimmer schmutzig sind oder es Baulärm gibt. Hier sofort vor Ort beim Reiseleiter reklamieren und sich das schriftlich bestätigen lassen oder per E-Mail beim Reiseveranstalter. Fotos machen! Bei Flugreisen ärgert man sich über Annullierungen und Verspätungen, Probleme beim Check-in oder beschädigtes Gepäck. Und bei Mietwagen gibt es einige Stolpersteine wie unnötige Zusatzversicherungen oder nachträglich verrechnete Schäden. Hier auf ein Übernahmeprotokoll bestehen. Am besten vorher informieren: europakonsument.at.

Wie hält es der Österreicher, fährt er gut vorbereitet in den Urlaub?
Er ist immer besser informiert, ein mündiger Konsument, der seine Rechte kennt.

Gibt es Tipps?
Ausschreibungen vor Buchung sorgfältig lesen! „Verkehrsgünstig gelegen“ heißt vielleicht auch laut, ein „internationales Buffet“ hat nicht zwingend regionale Schmankerln und „Meerzugang“ bedeutet nicht gleich traumhafter Sandstrand …

Peter Grotter, Silvia Schober, Gabriela Gödel, Kronen Zeitung

 krone.at
krone.at
Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele