EuGH-Urteil:

Online-Händler müssen keine Telefonnummer anbieten

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10.07.2019 08:54

Online-Händler wie Amazon sind nach EU-Recht nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Mittwoch in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband und Amazon. Der EuGH machte aber zugleich deutlich, dass Unternehmen Kommunikationsmittel bereitstellen müssten, über die Verbraucher schnell und effizient mit den Händlern Kontakt aufnehmen könnten.

Hintergrund war eine Klage aus Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen den US-Riesen Amazon geklagt, weil der Internet-Händler nicht ausreichend über die Erreichbarkeiten per Telefon informiert habe. Eine Fax-Nummer werde gar nicht angegeben. In den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer mit ihrem Anliegen gescheitert. Ein wichtiger Gutachter am EuGH hatte argumentiert, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden könne, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Allerdings müssten eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert werden. Die Infos darüber müssten klar und deutlich mitgeteilt werden.

Angabe von Telefonnummer bislang Pflicht
„Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer bisher - jedenfalls nach dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift - Pflicht“, sagte Heiko Dünkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband. „Im Ausgangsfall hatte der Versandhändler Amazon seinen Kunden zwar einen Rückrufservice und einen Chat angeboten. Eine direkte Anrufmöglichkeit war allerdings nicht auf den ersten Blick zu finden. Verbraucher mussten sich vielmehr mühsam bis zu einer Rufnummer durchklicken.“

Rückrufservice oder Internet-Chat ausreichend
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte den EuGH schließlich um Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gebeten. Strittig war unter anderem, ob der vom Unternehmen angebotene Rückrufservice ausreicht. Der Gerichtshof in Luxemburg stellte dazu nun fest, dass Unternehmen nach der EU-Richtlinie nicht einen Telefon- oder Fax-Anschluss oder ein E-Mail-Konto neu einrichten müssten. Die Händler können demnach auch andere Kommunikationsmittel wie ein Rückrufsystem oder einen Internet-Chat anbieten.

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