Handelsgericht Wien

44 AGB-Klauseln von Degiro für unzulässig erklärt

Web
01.07.2019 12:00

Das Handelsgericht Wien hat 44 Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des niederländischen Online-Brokers Degiro für unzulässig erklärt, nachdem der Verein für Konsumenteninformation zuvor über 50 Klauseln der in 19 Staaten tätigen Trading-Plattform eingeklagt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Für gesetzwidrig und somit unwirksam erklärt wurde demnach unter anderem eine Bestimmung zur Anpassung der Entgelte „von Zeit zu Zeit“, da sich Degiro damit ein einseitiges Preisänderungsrecht einräume. Auch eine Klausel, mit der das Risiko des Verlusts, Diebstahls oder Missbrauchs des Zugangscodes der Kunden pauschal auf diese abgewälzt werden könne, erklärte das Handelsgericht für ungültig. Gleiches gilt für eine Bestimmung, der zufolge Kunden versprechen mussten, nicht mit Finanzinstrumenten zu handeln, deren Funktionsweise sie nicht vollständig verstehen.

Kundenkommunikation nur in englischer oder niederländischer Sprache
Rechtswidrig ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Klausel zur Sprache, in der die Kundenkommunikation stattfindet. „Es ist die berechtigte Erwartungshaltung von Verbrauchern, dass die Kommunikation mit dem Unternehmen in jener Sprache stattfindet, in der alle wesentlichen Informationen, Homepage und Geschäftsbedingungen abgefasst sind und in der auch der Vertrag abgeschlossen wird“, so VKI-Jurist Joachim Kogelmann.  
Die Degiro-AGB legten jedoch laut VKI fest, dass Kundenkommunikation nur in englischer oder niederländischer Sprache stattfinden kann, obwohl die AGB auch in deutscher Fassung vorlagen.

Dass im Streitfall die englische und nicht die deutsche Version der AGB gelte, übertrage jedoch das Risiko von Sprachabweichungen zwischen den Fassungen auf den Kunden und sei damit nach Einschätzung des Handelsgerichts Wien eine „gröbliche Benachteiligung“, so die Konsumentenschützer.

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