Vor EU-Gericht

Adidas verliert Rechtsstreit um seine Streifen

Ausland
19.06.2019 19:25

Die bekannten drei Streifen von Adidas sind nach einem Urteil des EU-Gerichts in Luxemburg (dem Gerichtshof der EU oder EuGH untergeordnet) nicht in jeder Form und Ausführung markenrechtlich geschützt. Die Luxemburger Richter erklärten am Mittwoch eine allgemeine Variante von schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund für ungültig. Bei dem Streit ging es konkret um ein Zeichen aus drei parallelen, gleich breiten und im gleichen Abstand in beliebiger Richtung angebrachten schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund, das Adidas sich beim EU-Markenamt in Alicante für Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen sichern wollte, weil dieses Logo aus Sicht des deutschen Unternehmens für jedermann als Adidas erkennbar wäre.

Nach der Beschwerde eines Konkurrenzunternehmens verweigerte das Markenamt eine Eintragung. So landete der Streit vor Gericht. „Wir sind enttäuscht“, sagte eine Adidas-Sprecherin. Mit dieser Entscheidung sei bestätigt worden, dass in Europa nicht für alle Positionen und Richtungen der Drei-Streifen-Marke auf Adidas-Produkten ein markenrechtlicher Schutz gewährt werden könne. Das Urteil beschränke sich aber lediglich auf diese eine spezifische Ausführung der Drei-Streifen-Marke „und hat keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz, den Adidas auf seine bekannte Drei-Streifen-Marke in verschiedenen Formen in Europa nach wie vor hat“, hieß es weiter.

Zu den finanziellen Folgen der Entscheidung äußerte sich Adidas ebenfalls nicht. Die Aktie gab im Laufe des Tages teils um mehr als 2 Prozent nach. Innerhalb von gut zwei Monaten steht dem Unternehmen nun theoretisch noch der Weg zur obersten Instanz offen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dies werde noch geprüft, hieß es von Adidas weiter. Sollte das Urteil des EU-Gerichts letztlich bestätigt werden, könnte Adidas das Zeichen weiter benutzen, es aber nicht mehr markenrechtlich gegenüber anderen Unternehmen verteidigen.

Nicht der erste Streifen-Streit
Es war übrigens nicht der erste Markenstreit um die berühmten drei Streifen. Im Jahr 2003 gewann allerdings Adidas vor dem EuGH, als es um die Frage ging, ob einfache Streifenmotive für alle Unternehmen frei sein sollten. Ein Freihaltebedürfnis ist dann gegeben, wenn durch den Schutz der Wettbewerb erheblich erschwert wird. In diesem Fall entschied der EuGH, dass es keine hinreichenden Gründe für so ein Bedürfnis anderer Modemarken gibt.

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