StVO-Novelle

E-Scooter: Neue Regeln ab sofort in Kraft

Elektronik
01.06.2019 09:04

Wegen einer rechtlichen Grauzone wurden E-Scooter in Österreich bisher nicht in allen Bundesländern einheitlich behandelt. Mit Inkrafttreten der 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung an diesem Samstag gibt es nun Klarheit. Für Nutzer der elektrischen Tretroller gelten dann dieselben Regeln wie für Fahrradfahrer.

„Auch wenn es sich rechtlich nicht um Fahrräder handelt, werden die meisten für Fahrräder geltenden Regeln auch auf E-Tretroller anwendbar sein“, erklärte ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Als E-Scooter gelten demnach Geräte mit maximal 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. Personen, die mit solchen Geräten unterwegs sind, dürfen beispielsweise den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten, nicht mit dem Handy telefonieren und müssen vorhandene Radfahranlagen benutzen. Ist kein Radweg, Radfahrstreifen oder kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

Ausnahmen erlaubt
Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und Gehwegen. Allerdings kann die zuständige Behörde das Befahren mit einem E-Scooter auch auf Gehsteigen und Gehwegen erlauben - ist das der Fall, darf auf diesen Flächen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. „Bekannt gemacht werden solche Ausnahmen über die Amtstafel, zusätzlich hat es die jeweilige Gemeinde in der Hand, für eine entsprechende Information zu sorgen. Ein eigenes Verkehrszeichen wird es jedenfalls nicht geben“, sagte Authried.

Auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen muss das Tempo dem Fußgängerverkehr angepasst werden. Verfügt die Wohnstraße oder Begegnungszone über einen Gehsteig, dann ist dessen Benutzung nur dann erlaubt, wenn die Behörde dies ausnahmsweise gestattet hat. Generell gilt: Die Fahrer von E-Scootern haben sich - wie auch die Nutzer von mit Muskelkraft angetriebenen Geräten - so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung E-Scooter fahren
Kinder ab zwölf Jahren dürfen alleine mit dem E-Scooter fahren, jüngere - so sie nicht einen Radfahrausweis besitzen - dürfen dies nur in Begleitung einer zumindest 16 Jahre alten Person. In Wohnstraßen gelten diese Altersgrenzen nicht. Wie beim Radfahren besteht für Kinder bis zum zwölften Geburtstag die Radhelmpflicht.

Die E-Scooter selbst müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien (vorne weiß, hinten rot, seitlich gelb) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht (etwa Nebel) müssen zusätzlich ein weißes Licht nach vorne und ein rotes nach hinten vorhanden und eingeschaltet sein.

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