Hermann Egger betont: "Ich wurde von Verkäufer, Makler und Ex-Bürgermeister glatt über den Tisch gezogen, geprellt und wegen meiner Gutgläubigkeit zum Gespött gemacht! Dass unsere Höchstrichter dieses unzulässige Vorgehen zulassen, lässt mich am Rechtsstaat Österreich zweifeln."
Über einen Makler hatten Egger und der Ex-Bürgermeister Angebote für eine Liegenschaft vorgelegt, deren Wert etwa bei 260.000 Euro liegt. Drei Mal boten die Parteien, immer lag Egger mit seinem Angebot höher. Da einigte man sich auf eine vierte, alles entscheidende Runde. Egger ging an seine Schmerzgrenze, bot 402.000 Euro. Sein Gegner bot 321.000 Euro, also viel weniger. Er hatte aber den Zusatz angebracht: "Sollte ich nicht Bestbieter sein, bin ich bereit, nocheinmal 3.000 Euro draufzulegen."
Ex-Ortschef erhielt Zuschlag
Darauf erhielt der Ex-Ortschef den Zuschlag für 405.000 Euro. "Eine sittenwidrige Vorgangsweise, die arglistiger Täuschung Tür und Tor öffnet", sagt Egger. "Im Privatrecht durchaus zulässig", meinte die Gegenseite. Egger klagte auf Schadenersatz – und verlor.
Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde rechtskräftig, eine außerordentliche Revision ließ der OGH nicht zu. Kurz gefasst die Begründung der OLG-Richter (Vorsitz Wolfgang Salzmann): Der Verkäufer kann sein Verkaufsverfahren frei gestalten. Warum die Vorgangsweise die Grenze von Gewieftheit zur Sittenwidrigkeit überschritten habe, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
Experte: Nicht nachvollziehbar
Eine völlig andere Rechtsansicht vertritt der Privatrechts-Experte der Uni Innsbruck, Bernhard Eccher (Bild): "Dieses Ergebnis ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Zwischen den Betroffenen liegt eine Rahmenvereinbarung vor. Die Zulassung flexibler Überbietungsangebote führt zu einer absurden, unendlichen Preisspirale. Was aber geradezu unmöglich ist, kann laut §878 des Allgemein-Bürgerlichen Gesetzbuches nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden."
Was Egger, der auf 80.000 Euro Euro Verfahrenskosten picken blieb, nicht hilft: Das Urteil ist unumstößlich. Außer er klagt die Republik und gewinnt vor dem EuGH.
Fazit: Bei Angebotslegung im Privatrecht unbedingt die Bieter-Bedingungen schriftlich und für beide Seiten verpflichtend festlegen!
von Hans Licha, Tiroler Krone
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