Was erlaubt ist

Osterfeuer: Es drohen Strafen bis zu 41.200 Euro

Steiermark
20.04.2019 08:00

Karsamstag in der Steiermark - und wie jedes Jahr taucht die Frage auf, wer wann und wo ein Feuer anzünden darf. Wegen der Feinstaubbelastung herrscht auch heuer in Graz ein striktes Verbot für Brauchtumsfeuer. In einigen Gemeinden der Bezirke Graz-Umgebung und Leibnitz gelten rigorose Einschränkungen.

Steiermark ist nicht gleich Steiermark. Zumindest, wenn es um den geliebten Brauch geht, am Karsamstag ein Osterfeuer anzuzünden. Während die gesamte Obersteiermark ohne besondere Verbote auskommt, sollten sich die Bewohner des Feinstaub geplagten Südens unbedingt schlau machen, welche Regeln in ihrer Gemeinde gelten. Sonst kann es richtig teuer werden.

Denn auch im Süden gibt es regional große Unterschiede. Während in den so genannten Sanierungsgebieten der Bezirke Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz immerhin zweimal im Jahr (zu Ostern und zur Sommersonnenwende) Feuer erlaubt sind, gilt in der Landeshauptstadt selbst seit vielen Jahren ein komplettes Verbot.

Goldener Mittelweg: Ein Feuer pro Gemeinde
Für andere Gebiete wurde ein Mittelweg gefunden, um die Zahl der Feuer insgesamt zu senken, ohne dass dadurch die Traditionspflege verhindert wird. Dort darf nur die Gemeinde selbst - oder eine beauftragte Organisation - ein (oder im Fall von einigen Fusionsgemeinden zwei bis vier) Osterfeuer anzünden. Dies gilt in zehn Gemeinden im Bezirk Leibnitz sowie elf Gemeinden im Bezirk Graz-Umgebung. 

Im Bezirk Leibnitz sind es Gabersdorf, Gralla, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz, St. Veit, Straß, Tillmitsch, Wagna und Wildon. Im Bezirk Graz-Umgebung sind es Feldkirchen, Fernitz-Mellach, Gössendorf, Hart, Hausmannstätten, Kalsdorf, Raaba-Grambach, Seiersberg-Pirka, Premstätten, Werndorf und Wundschuh. Alle Details finden Sie hier.

Niemals Abfall abfackeln
Aber Achtung! Auch dort, wo Brauchtumsfeuer erlaubt sind, gibt es strenge Regeln, wie Ingrid Winter, Leiterin des Referats für Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit, erklärt: „Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Erlaubt ist nur das Verbrennen trockener biogener Materialien, sprich: Holz. Brandbeschleuniger sind verboten, und die Rauchentwicklung muss möglichst gering gehalten werden.“

Empfindliche Strafen von bis zu 41.200 Euro
Und die Behörden verstehen bei dem Thema keinen Spaß, wie eine Aussendung deutlich macht: „Verbrennen von nicht geeigneten Materialien wird mit bis zu 3630 Euro bestraft. Die Strafe für gesetzwidriges Verbrennen nicht gefährlicher Abfälle beträgt bis zu 8400 Euro - für gesetzwidriges Verbrennen gefährlicher Abfälle bis zu 41.200 Euro.“ 

Matthias Wagner
Matthias Wagner
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