Wer hat Vorfahrt?

Ab sofort neue Verkehrsregeln rund ums Radfahren

Motor
01.04.2019 15:35

Am 1. April sollten eigentlich keine Gesetze in Kraft treten, weil: Man neigt an diesem Tag grundsätzlich dazu, nicht alles zu glauben, was man liest. Weil man das aber auch an allen anderen Tagen im Jahr so halten sollte und ausgerechnet heute die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft tritt heute, erklären wir hier, welche Änderungen nun gelten. Vieles betrifft vor allem Radfahrer.

(Bild: kmm)

Dabei handelt es sich definitiv nicht um einen Aprilscherz. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:

Radfahrstreifen
Die Novelle bedeutet unter anderem das Ende für die Markierung „Ende“ eines Radfahrstreifens: Das heißt, künftig wird es diesen Schriftzug nicht mehr gezwungenermaßen geben. Damit tritt das Reißverschlusssystem für alle in Kraft. Fahrräder sind hier gleichberechtigt mit anderen Fahrzeugen und müssen nicht mehr warten, um sich im Fließverkehr einzufügen.

Fahrrad am Zebrastreifen
Die Novelle stellt nun ausdrücklich klar, dass ein Zebrastreifen nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf. Dies entspricht der schon bisher herrschenden Rechtsansicht, so der Jurist. Ausnahme: Wenn Zusatzschilder das Radfahren ausdrücklich erlauben.

Wer hat Vorrang?
Schon bisher galt, was jedoch nicht allgemein bekannt war, dass geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge auch Vorrang gegenüber jenen haben, die aus dem Parallelverkehr nach rechts abbiegen. Ein Beispiel für eine solche Situation ist ein Radfahrer auf einem Radfahrstreifen, der auf einen nach rechts abbiegenden Pkw trifft. In der StVO ist mit der Novelle festgehalten, dass das geradeaus fahrende Fahrzeug - in diesem Fall der Radfahrer - Vorrang hat.

Radfahrausweis künftig schon ab neun Jahren
Ab sofort kann man bereits mit neun statt mit zehn Jahren den Radfahrausweis machen, wenn man bereits die vierte Schulstufe besucht. Mit diesem Schein dürfen Kinder auch ohne Begleitperson auf dem Fahrrad unterwegs sein. Auf einem Miniscooter oder Tretroller darf man künftig ab dem achten Lebensjahr ohne Begleitperson fahren. Zuvor durften das erst Fahrradausweisbesitzer ab zehn Jahren und ohne diesen Schein erst ab zwölf Jahren.

Tretrollerfahrer dürfen im Schritttempo den Gehsteig benützen, vorausgesetzt, sie gefährden dadurch keine Fußgänger. E-Scooter (die erst vor Kurzem mit Fahrrädern gleichgestellt wurden) sind davon allerdings ausgenommen.

Versuch „Rechtsabbiegen bei Rot“
Mit der 30. Novelle der StVO tritt auch die grundsätzliche Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot in Kraft: Vorerst nur an wenigen ausgewählten Kreuzungen dürfen Lenker von Fahrzeugen zu Testzwecken mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen trotz Rotlicht rechts abbiegen - gekennzeichnet ist dies durch eine Zusatztafel mit einem grünen Pfeil neben der Ampel. „Erlaubt ist das Rechtsabbiegen bei Rot aber nur dann, wenn man zuerst angehalten hat und beim Weiterfahren eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat“, stellt der Klub-Jurist klar.

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(Bild: kmm)



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