Achtung, Vormerkdelikt

Gesetzesänderung: Wie dürfen Kinder nun mitfahren?

Motor
27.03.2019 22:16

Im Zuge der 36. Novelle des österreichischen Kraftfahrgesetzes sind die Bestimmungen zur Kindersicherung im Auto (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) geändert worden. So ist seit Anfang März für die Gurtsicherung eine Körpergröße von 1,35 Meter ausreichend, statt bisher 1,50 Meter.

(Bild: kmm)

Für einen optimalen Gurtverlauf rät der ÖAMTC dennoch, eine Sitzerhöhung zu verwenden. „Kinder, die kleiner als 1,35 Meter sind, benötigen eine ihrem Gewicht und ihrer Größe entsprechende Rückhaltevorrichtung“, erläutert Klub-Juristin Verena Pronebner. Bei Verstößen gegen die Kindersicherungsbestimmungen drohe neben einer Strafe bis 5000 Euro auch eine Vormerkung im Führerscheinregister.

Im europäischen Ausland sind die Regelungen laut ÖAMTC unterschiedlich. Die meisten Nachbarländer legten die Grenze für die alleinige Verwendung des Sicherheitsgurts bei 1,50 Meter Körpergröße fest. „Auch deswegen sollte man Kinder weiterhin mit einer Sitzerhöhung befördern“, so Pronebner.

Italien verlangt Alarm am Kindersitz
In Italien müssen Kinder unter neun Kilogramm in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert werden. Kinder zwischen neun und 36 kg und kleiner als 1,50 Meter benötigen einen ihrem Gewicht und Größe entsprechenden Kindersitz. Ab 1. Juli 2019 müssen Kindersitze in Italien mit einem Alarm ausgestattet sein, der ein Vergessen von Kindern im Fahrzeug verhindern soll. Diese Pflicht gelte nur für in Italien zugelassene Fahrzeuge. Mietwagenfahrer sollten im Voraus klären, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgestattet ist.

In Kroatien benötigen Kinder bis 1,50 Meter einen entsprechenden Kindersitz. Größere Kinder sind mit Sicherheitsgurt und einer Sitzerhöhung zu sichern. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nicht auf dem Motorrad befördert werden. In Tschechien müssen Kinder unter 36 kg und unter 1,50 Meter in einem ihrem Gewicht und ihrer Größe entsprechenden Kindersitz gesichert werden.

In Ungarn müssen Kinder unter 1,50 Meter mit einem Kinderrückhaltesystem transportiert werden. Bei einem auf der Rückbank mitfahrenden Kind mit einer Größe von mindestens 1,35 Meter genügt der Sicherheitsgurt.

Kinder unter zwölf Jahren und kleiner als 1,50 Meter müssen in Deutschland und der Schweiz in geeigneten Rückhalteeinrichtungen transportiert werden. Für Kinder ab drei Jahren genüge ausnahmsweise der „normale“ Gurt, sofern die Sicherung eines dritten Kindes auf der Rückbank durch ein Kinderrückhaltesystem wegen der Sicherung anderer Kinder nicht möglich ist.

Europaweit müssen Kindersitze ein ECE-Prüfzeichen vorweisen. Viele Länder Europas schreiben Kindersitze mit mindestens ECE-Regelung Nr. 44/03 oder nachfolgend vor. Parallel dazu besteht seit einigen Jahren die Kindersitznorm ECE R129, auch „i-Size“ genannt. Diese soll künftig als einziger europäischer Standard für Kinderautositze gelten. So dürfen Kinder bis etwa 15 Monate nur rückwärtsgerichtet befördert werden. Nach hinten gerichtete Kindersitze auf dem Beifahrersitz sind nur zulässig, wenn der Beifahrerairbag deaktiviert ist.

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(Bild: kmm)



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