Grosz hätte aufgrund dieser Verfügung unter anderem nicht mehr behaupten dürfen, dass es sich bei der Übertragung des Vermögens der Privatstiftung "Zukunft Steiermark" (die im Eigentum der SPÖ Steiermark stand) an eine gemeinnützige GmbH um "Lug und Trug" handle und sich der nächste "Steuerskandal" oder die nächste "Steuerhinterziehung" anbahne.
Keine Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung
Als Begründung für den abgewiesenen Antrag führte das Gericht an, dass die Tatbestandsvoraussetzungen weder der Ehrenbeleidigung noch der Kreditschädigung gegeben seien. Der von der Klägern (die Vorstände der früheren Stiftung, der Wiener Rechtsanwalt Leopold Specht, der Grazer Michael Spreitzhofer sowie der Wiener Wirtschaftsprüfer Günther Robol) angestrebte Unterlassungsanspruch werde daher nicht bescheinigt.
In der Klage gegen den ÖVP-Landesgeschäftsführer Rinner hatten die Vorstände dann Rekurs eingelegt.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.