Gerichtsbeschluss

Auch BZÖ darf SPÖ weiter ungebremst attackieren

Steiermark
05.03.2010 14:28
Nachdem in der vergangenen Woche bereits die einstweilige Verfügung gegen den steirischen ÖVP-Geschäftsführer Bernhard Rinner abgewiesen worden war (Story in der Infobox), hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz am Donnerstag auch den Antrag der ehemaligen Stiftungsvorstände gegen den steirischen BZÖ-Chef Gerald Grosz (Bild) abgewiesen.

Grosz hätte aufgrund dieser Verfügung unter anderem nicht mehr behaupten dürfen, dass es sich bei der Übertragung des Vermögens der Privatstiftung "Zukunft Steiermark" (die im Eigentum der SPÖ Steiermark stand) an eine gemeinnützige GmbH um "Lug und Trug" handle und sich der nächste "Steuerskandal" oder die nächste "Steuerhinterziehung" anbahne.

Keine Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung
Als Begründung für den abgewiesenen Antrag führte das Gericht an, dass die Tatbestandsvoraussetzungen weder der Ehrenbeleidigung noch der Kreditschädigung gegeben seien. Der von der Klägern (die Vorstände der früheren Stiftung, der Wiener Rechtsanwalt Leopold Specht, der Grazer Michael Spreitzhofer sowie der Wiener Wirtschaftsprüfer Günther Robol) angestrebte Unterlassungsanspruch werde daher nicht bescheinigt.

In der Klage gegen den ÖVP-Landesgeschäftsführer Rinner hatten die Vorstände dann Rekurs eingelegt.

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