StVO-Novelle

E-Scooter: Gleiche Pflichten wie für Fahrräder

Elektronik
06.03.2019 16:56

Mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung soll die rechtliche Handhabung von E-Scootern sowie Mini-Tretrollern bundesweit einheitlich geregelt werden. Bis 25 km/h schnelle Geräte sollen künftig dort erlaubt werden, wo das Radfahren zulässig ist. Auch alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften sollen für Rollerfahrer verbindlich sein. Das Gesetz soll bereits ab 1. Juni gelten.

Seit vergangenem Sommer gab es in Österreich eine Diskussion darüber, ob E-Scooter Fahrräder sind oder nicht. „Nach wie vor gibt es diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen“, sagt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. „Die elektrisch betriebenen Roller werden in dieser Novelle ausdrücklich nicht als Elektrofahrräder eingeordnet, auch wenn sie diesen hinsichtlich Maximalleistung von 600 Watt und Bauarthöchstgeschwindigkeit von 25 km/h gleichwertig sind“, so Hoffer. Einige Ausrüstungspflichten, aber vor allem die Verhaltensregeln seien jedoch in weiten Bereichen mit den Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes ident.

Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen künftig verboten
Fahren darf man demnach damit auf allen Verkehrsflächen, die auch Fahrräder benützen dürfen, erläutert der ÖAMTC-Jurist. „Auch dort, wo das Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist, wird man das mit E-Scootern dürfen.“
Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit E-Rollern hingegen künftig verboten. Allerdings können Behörden durch entsprechende Verordnungen auch Gehsteige und Gehwege freigeben. Das soll vor allem dann möglich sein, wenn der Zwang, die Fahrbahn zu benützen, nicht sinnvoll ist.

Handyverbot für E-Scooter-Fahrer
Rollerfahrer müssen auch die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften einhalten, darunter fällt beispielsweise das Handyverbot. Für E-Scooter-Fahrer bedeutet dies, dass sie während der Fahrt zum Telefonieren eine Freisprecheinrichtung benützen müssen.

Mindestalter vorgesehen
Sofern dem vorliegenden Entwurf im Parlament zugestimmt wird, dürfen alle elektrisch angetriebenen Kleinfahrzeuge von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind. Jüngere Kinder dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie im Besitz eines Fahrradausweises oder in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person sind.

Die Begutachtungsfrist ist einmal mehr verkürzt. Stellungnahmen können nur bis zum 19. März, also binnen zwei Wochen, eingebracht werden.

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