Zahntechniker Othmar Lagler aus Herzogsdorf war gerade in Pasching, als ihm auffiel, dass sein Notfall-Medikament Nitrolingual zur Neige geht. „Ich bin sofort in die nächste Apotheke und wollte das Mittel nachkaufen“, erzählt der 57-Jährige. Doch die Apothekerin habe ihm die Herausgabe mit dem Hinweis verweigert, dass Lagler dafür ein Rezept vorlegen müsste. Sie empfahl ihm, einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen.
Medikament als Vorbeuge gegen Herzinfarkt
„Mir sind im Vorjahr zwei Stents eingesetzt worden. Immer, wenn ich jetzt kurz vor einem Infarkt stehe, nehme ich das Medikament - wie ärztlich angeordnet - ein und es wird besser“, sagt Lagler. Das rezeptpflichtige Mittel erweitert seine Gefäße.
Ein anderer Apotheke bekommen
Lagler fuhr dann weiter nach Walding, wo er ebenfalls eine Apotheke aufsuchte, dort sein Problem erklärte und auf Verständnis stieß: „Dort hat man mir das Nitrolingual auch ohne Rezept ausgehändigt.“ Lagler ist nun ziemlich ratlos, versteht die unterschiedlich strengen Auslegungen beim Medikamentenverkauf nicht mehr.
Verantwortung liegt beim Apotheker
„Beide haben korrekt gehandelt“, betont Apothekerkammer-Präsident Thomas Veitschegger. Denn die Verantwortung, ob ein rezeptpflichtiges Medikament ausgehändigt wird, liege beim jeweiligen Apotheker, der dafür haftbar sei. „Das ist im Notfallparagrafen geregelt“, so Veitschegger.
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