Demnach werden rückwirkend alle Umkleidezeiten pro Mitarbeiter individuell ermittelt und einem Zeitkonto gutgeschrieben, dies soll dann als Zeitausgleich konsumierbar sein. Die Mitarbeiter sollen bei der Ermittlung der Umkleidezeiten der vergangenen drei Jahre durch den Dienstgeber unterstützt werden. Der Verjährungsverzicht wird bis Ende 2019 verlängert, um ausreichend Zeit für die Bearbeitung zur Verfügung zu haben. Und in Zukunft sollen die Umkleidezeiten als Arbeitszeit gemäß OGH-Urteil gewährt werden, hieß es.
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