Debatte geht weiter

EuGH: Kindergeld auch für arbeitslose EU-Ausländer

Ausland
07.02.2019 15:48

EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedsstaat leben, müssen dort keine Beschäftigung ausüben, um Kindergeld zu erhalten. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag anlässlich eines aktuellen Falls in Irland entschied, müssen die Familienleistungen auch dann ausbezahlt werden, wenn die Empfänger ihren Job verlieren - und die Kinder weiterhin im Heimatland leben. Damit geht die in zahlreichen EU-Ländern - inklusive Österreich - heftig geführte Debatte über das Kindergeld weiter.

Die finanziellen Zuwendungen für Kinder in einem anderen Mitgliedsstaat könnten nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Berechtigte eine Beschäftigung ausübe, teilte der EuGH in Luxemburg mit. Damit präzisierten die Richter die Auslegung der seit 2004 bestehenden Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme.

Rumäne klagte in Irland
Konkret ging es um den Fall eines seit 2003 in Irland lebenden Rumänen. Der Mann, dessen zwei Kinder in Rumänien wohnen, wurde 2009 arbeitslos, nachdem er bereits sechs Jahre lang in Irland gearbeitet hatte. Als er seinen Job verlor, erhielt er danach für ein Jahr eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung und auch Kindergeld.

In den folgenden drei Jahren bekam er eine beitragsunabhängige Unterstützung, aber kein Kindergeld mehr. Die Behörden begründeten dies damit, dass er nicht die Voraussetzungen erfüllte, um für seine in Rumänien wohnenden Kinder Leistungen zu erhalten, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe.

Vor dem irischen Höchstgericht klagte der Mann daraufhin, dass dies gegen Unionsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme verstoße. Die irischen Richter legten den Fall dem EuGH vor und wollten wissen, ob eine Beschäftigung Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienleistungen ist.

EuGH sprach Machtwort
Die Luxemburger Richter entschieden nun zugunsten des rumänischen Klägers. Die entsprechende EU-Verordnung verlange demnach nicht, dass ein Kindergeldbezieher die Stellung eines Arbeitnehmers haben müsse, um Anspruch auf Familienleistungen für Kinder zu haben, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat leben. Der Anspruch sei also nicht davon abhängig, dass der Antragsteller Leistungen aufgrund einer Beschäftigung bezieht.

Debatte auch in Österreich
Überweisungen für Kinder im EU-Ausland sorgen in mehreren EU-Ländern für heftige Debatten. In Österreich trat mit Jahresbeginn eine Anpassung der Familienhilfe für im Ausland lebende Kinder an die dortigen Lebenshaltungskosten in Kraft. Die Bundesregierung erwartet sich von der umstrittenen Indexierung Einsparungen von 114 Millionen Euro pro Jahr. Nach den Beschwerden mehrerer osteuropäischer Staaten hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet.

Das aktuelle EuGH-Urteil dürfte aber keine Auswirkung auf die Indexierung haben, erklärte Europarecht-Experte Walter Obwexer: „Hier geht es nur um die Frage, wer sind die begünstigten Personen, deren Familienangehörige im Ausland leben.“ Auch aus dem Familienministerium hieß es, im Urteil sei eine andere Rechtsfrage behandelt worden, daher sei keine Auswirkung zu erwarten.

Obwexer ist allerdings der Meinung, dass die Indexierung voraussichtlich nicht halten wird: „Wenn der Gerichtshof bei der bisherigen Rechtsprechung bleibt, geht sie nicht durch.“ Im Familienministerium zeigt man sich diesbezüglich hingegen weiterhin gelassen - man sei von der Europarechtskonformität überzeugt, hieß es.

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