Zahlen rückläufig

Burkaverbot: 96 Anzeigen 2018 in ganz Österreich

Österreich
24.01.2019 09:03

96 Anzeigen hat es im Vorjahr in Österreich wegen der Missachtung des im Vorfeld viel diskutierten Burkaverbots gegeben. Zwei Drittel davon wurden in der Bundeshauptstadt erstattet, wie das Innenministerium bekannt gab. Nicht erhoben wurde jedoch, welche Form der Gesichtsverhüllung abgestraft wurde - ob es sich also um einen Gesichtsschleier oder etwa einen vermummten Sportfan gehandelt hat. Darüber würde, so das Ministerium, keine Statistik geführt - ebenso wenig darüber, wie hoch die verhängten Strafen waren.

Dies geht aus einer Anfragebeantwortung des Innenministeriums an die SP-Abgeordnete Doris Margreiter hervor. Es zeigt sich, dass die Zahl der angezeigten Verstöße im Vorjahr tendenziell rückläufig war. Denn von Oktober bis Dezember 2017 - also in nur drei Monaten - hatte die Polizei noch 52 Anzeigen gezählt. In den zwölf Monaten des Jahres 2018 waren es mit 96 nicht einmal mehr doppelt so viele.

62 Verstöße in Wien
62 Verstöße, und damit auch die meisten, wurden in Wien registriert, gefolgt von Niederösterreich mit elf und Oberösterreich mit acht. In der Steiermark waren es fünf und in Tirol vier Anzeigen.
Jedoch stechen auch die Zahlen aus Salzburg hervor: Wie in der Vergangenheit mehrfach berichtet, ist gerade Zell am See als Urlaubsort gerade bei arabischen Touristen überaus beliebt. Registriert wurden im Jahr 2018 dort nur insgesamt drei Anzeigen. Jeweils einmal wurde überdies in Kärnten, Vorarlberg und dem Burgenland gegen das „Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“ verstoßen.

Strafen von bis zu 150 Euro
In Kraft getreten war das Gesetz am 1. Oktober 2017. Wer seine Gesichtszüge in der Öffentlichkeit verhüllt, muss seither mit Strafen von bis zu 150 Euro rechnen. Wie es im Vorfeld hieß, liege der Hauptaugenmerk hierbei auf der Vollverschleierung des Gesichts durch einen Niqab oder eine Burka. Das Gesetz unterscheidet allerdings nicht zwischen dem Gesichtsschleier und anderen Verhüllungen - wie etwa Sturmhauben, Staubschutzmasken oder Faschingsmasken.

Skurrile Einsätze und handfeste Zwischenfälle
Wie berichtet, war es in den ersten beiden Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gerade in der Bundeshauptstadt zu eher skurrilen Einsätzen gekommen - so erfolgten etwa Amtshandlungen gegen das Parlamentsmaskottchen „Lesko“oder gegen einen Lego-Ninja, jedoch hatte es auch handfeste Zwischenfälle, zu denen die Polizei ausrücken musste, gegeben.

Ausnahmen zulässig
Angesichts der derzeit durchaus frostigen Temperaturen nicht uninteressant: Ab welcher Lufttemperatur Polizisten eine Gesichtsverhüllung mit Schal und Mütze akzeptieren, geht aus der Anfragebeantwortung ebenfalls nicht hervor. Darüber werde „nach Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles entschieden“, heißt es.

Ausnahmen vom Verhüllungsverbot sind aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nämlich zulässig, dies gilt ebenso für Masken bei Brauchtumsveranstaltungen - also etwa im Fasching, bei Krampusumzügen oder zu Halloween.

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