Disput um Eyeo

Strafe drohte: Google musste Klauseln ändern

Digital
22.01.2019 09:17

Seit 2013 gibt es Beschwerden gegen den Werbeblocker Adblock plus. Medien warfen der Betreiberfirma Eyeo vor, mit ihrer Software ihr Geschäft zu behindern. Nun hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) aber für den Schutz des Werbeblockers gegen die Marktmacht von Google entschieden. Nur weil Google seine Klauseln abgeändert hat, gibt es kein Verfahren gegen den US-Digitalgiganten.

Kartellrechtlich gebe es keine Einwände gegen das Geschäftsmodell des Werbeblockers, hält die BWB in einer Aussendung fest. In Österreich ist die Frage zwar nicht vor Gerichten ausjudiziert, in Deutschland hat aber der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Werbeblocker zulässig sind. In Österreich dürfte ein Verfahren wohl ähnlich ausgehen, nimmt man in der BWB an.

„Geschäftsmodelle entstehen durch Nachfrage“
Da das Geschäft von Adblock zulässig ist, ist es auch wettbewerbsrechtlich zu schützen, hält die BWB fest. „Neue Geschäftsmodelle entstehen, wenn eine Nachfrage hierfür besteht, wie im Fall von Adblockern.“ Wenn solche Unternehmen in ihrer „Entwicklung nachhaltig im Wettbewerb und damit in ihrer Innovationskraft beschränkt werden, ist dies nicht mit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht vereinbar“, wird BWB-Generaldirektor Theodor Thanner in einer Aussendung zitiert.

Medien haben verschiedene Möglichkeiten
Für Medien gebe es verschiedene Möglichkeiten, die Wirkung eines Werbeblockers auf ihr Werbegeschäft zu begrenzen, hält die BWB fest. Sie können Nutzer auffordern, ihre Adblocker auszuschalten oder eine werbefreie Version der Homepage zu abonnieren. Oder sie können Onlinewerbung, die den Kriterien für akzeptable Werbung entspricht, einem Whitelistingprozess unterziehen. Nach Einschätzung der BWB machen österreichische Unternehmen mittlerweile auch von diesen Möglichkeiten Gebrauch.

Adblocker können Wettbewerb verfälschen
„Nichtsdestotrotz können Adblocker in der konkreten Ausgestaltung ihres Geschäfts oder ihrer Beziehungen zu Kooperationspartnern den Wettbewerb beschränken oder verfälschen und allenfalls auch einen Marktmachtmissbrauch realisieren. Die BWB wird auch in Zukunft an sie herangetragene Informationen prüfen, die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht aufwerfen“, verspricht die Behörde.

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