Verklausungen drohen

Den Schnee nicht in Bäche kippen

Salzburg
12.01.2019 17:15

Hausbesitzer und Grundeigentümer müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Nicht „entsorgt“ werden darf in Gewässer. Verstopfte Bäche werden zur Gefahr, wenn das Wasser nicht mehr ablaufen kann.

Wer nicht mit Lagerflächen vorgesorgt hat, sollte angesichts der aktuellen Schneemassen die Rechtslage kennen. „Auch die Böschung und der Uferbereich zählen zu den Bereichen, wo der Schnee nicht hingekippt werden darf. Kommen große Mengen der “weißen Pracht„ auf die Bauernwiese, beeinträchtigt das die Vegetation. Hier muss man mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen“, empfiehlt Karin Rainer-Wenger von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung.

Gullys freihalten
In erster Linie wird es also für Privatpersonen das eigene Grundstück sein, wo das Zuviel an Schnee hinkommen kann. Dabei ist wichtig, dass die Kanalgitter nicht verstopft werden oder zueisen. „Schneereiche Gemeinden wie Faistenau haben vorgesorgt und für Neubauten zusätzliche Flächen für die Ablagerung vorgeschrieben“, hebt der Flachgauer Bezirkshauptmann Reinhold Mayer hervor.

Bewilligungen mit Auflagen möglich
Wenn Schnee in großen Mengen in den Fluss gekippt wird, muss das vorab von der Bezirksverwaltungsbörde bewilligt werden. „Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass die Schneemenge sicher abtransportiert wird. Höchstmenge und Häufigkeit werden genau vorgeschrieben“, so Edwin Rader vom Referat Wasser- und Energierecht

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