So ist die Rechtslage

Hürdenlauf beim Umtausch unliebsamer Geschenke

Österreich
05.01.2019 06:00

Nach den Weihnachtsfeiertagen herrscht in vielen Geschäften erneut Hochbetrieb. Doch trotz weitläufiger Meinung - ein generelles Umtauschrecht gibt es in Österreich nicht. Viele Händler sind aber kulant. Und auch Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe.

Nicht nur Gutscheine werden jetzt eingelöst, sondern auch unliebsame Geschenke umgetauscht. Hier sollte man jedoch wissen, dass es bei uns kein generelles Recht auf Umtausch gibt. „Das ist ein verbreiteter Irrtum“, betont AK-Expertin Gabriele Zgubic.

Jedoch räumen immer mehr Händler freiwillig ein solches ein und drucken die Frist dafür oft gleich auf den Kassabon. Mitunter heißt es hier aber schnell sein. „Zwischen einer Woche und zwei Monaten ist alles drinnen“, so Zgubic. Ausnahmen wie etwa XXL-Sports zahlen sogar bis zu 100 Tage das Geld zurück. Bei Online-Einkäufen gilt hingegen jedenfalls ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Kaufdatum.

Es gibt aber auch Dinge, die vom Umtausch immer ausgenommen sind. Dazu zählen etwa verderbliche Waren (Lebensmittel), „Hygieneartikel“ (Unterwäsche, Sexspielzeug usw.) oder auch versiegelte Produkte wie z. B. DVDs.

Rechtsanspruch auf die Gewährleistung
Ist das gekaufte Produkt hingegen defekt, gelten andere Regeln und Fristen. Zum Tragen kommt hier in erster Linie die gesetzliche Gewährleistung. Hat man den Mangel nicht selbst verursacht, muss der Händler die Ware in Ordnung bringen, also reparieren oder austauschen. Ist dies nicht möglich, kommt auch Preisminderung oder Vertragsauflösung infrage.

Manche Händler wimmeln Kunden auch gerne mit dem Satz „Da müssen Sie sich an den Hersteller wenden“ ab. Das ist jedoch nicht rechtens, denn der Händler haftet bei der Gewährleistung bei beweglichen Sachen zwei Jahre für die Mangelfreiheit. Nach sechs Monaten ab dem Kauf muss allerdings der Käufer beweisen, dass der Fehler schon von Anfang an bestanden hat. Bis dahin der Verkäufer.

Anders sieht dies bei einer Garantie aus. Diese ist freiwillig und wird meist vom Hersteller ausgegeben. Was genau darunter fällt, ist in den Garantiebedingungen zu lesen. Meist wird die Funktion einer Ware über einen gewissen Zeitraum (z. B. ein Jahr) garantiert. Bei manchen Fachhändlern wie z. B. Zgonc sind es sogar bis zu fünf Jahre. „Sie ist daher mal mehr, mal weniger vorteilhaft für den Konsumenten“, erklärt Zgubic.

Gerald Hofbauer, Kronen Zeitung

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