Mayer hatte sich im Auftrag von Landeshauptmann Hans Niessl (SP) mit der Frage des Termins befasst. Artikel 13 der Landesverfassung sehe vor, dass nach einer Auflösung des Landtages "der frühestmögliche Wahltermin" zu wählen sei. Ein Urnengang am 30. Mai wäre nach Ansicht Mayers jedenfalls zu spät. Eine Anfechtung der Wahl aufgrund dieses Umstandes bliebe wahrscheinlich dennoch erfolglos, so der Experte. Der Verfassungsgerichtshof könne dieses nur dann aufheben, wenn die Rechtswidrigkeit Einfluss auf das Wahlergebnis habe, und dies lasse sich schwer argumentieren.
Brisante Drei-Wochen-Frist
Die Landesregierung muss bekanntlich binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des Auflösungsgesetzes (Gesetz über die vorzeitige Beendigung der 19. Legislaturperiode, Anm.) die Wahl ausschreiben. Das Gesetz trete mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, somit voraussichtlich am 17. Februar. Der Landeshauptmann-Stellvertreter muss dann innerhalb der Drei-Wochen-Frist einen entsprechenden Antrag einbringen, damit die Wahlausschreibung spätestens am 10. März erfolgt.
9. Mai laut Mayer wohl sicherster Termin
Danach brauche man zumindest etwa 48 Tage für die Anlegung des Wählerverzeichnisses, so Mayer. Damit wäre man bei einem vollen Ausschöpfen der dreiwöchigen Frist bereits am 27. April. Wenn nun etwas schiefgehen sollte und man mehr Zeit brauche, etwa weil Zustellungen nicht funktionieren, wäre der 2. Mai als Wahltermin "nicht sicher": "Wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesregierung die Drei-Wochen-Frist völlig ausschöpfen, dann ist der frühestmögliche Termin der 9. Mai." Der 16. Mai sei durch die Präsidentenwahl ausgeschlossen, der 23. Mai sei zu weit entfernt.
Festlegung auf den 30. Mai "wohl gesetzwidrig"
Bei einer früheren Wahlausschreibung ginge sich allerdings auch der 2. Mai als Wahltermin aus, so Mayer. Und es spreche nichts dagegen, die Dreiwochenfrist nicht auszuschöpfen. Sollte der Landeshauptmann-Stellvertreter dennoch wie angekündigt den 30. Mai als Wahltermin vorschlagen, könne die Landesregierung diesen, - "wohl gesetzwidrigen" - Termin nicht verhindern, so Mayer. Steindl muss in der Landesregierung den Antrag stellen, diese kann zustimmen oder ablehnen: "Sie werden zustimmen müssen, weil es muss die Wahl durchgeführt werden."
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.