Mädchen (1) starb

Tödlicher Buggy-Unfall: Diversion bei Prozess

Österreich
22.11.2018 13:01

Es war ein schrecklicher Unfall, der sich am 4. Oktober des Vorjahres am Bahnhof Puch im Salzburger Hallein abgespielt hatte. Der Sog eines Zuges hatte am Bahnsteig einen Kinderwagen erfasst, das darin liegende ein Jahr alte Mädchen wurde herausgeschleudert und starb. Am Donnerstag wurde das Strafverfahren gegen die Mutter des Kindes vorläufig eingestellt.

Das Urteil erging unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit, ist diese abgelaufen, wird das Strafverfahren zur Gänze eingestellt - sofern sich die Frau in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lässt.

Feststellbremse nicht angezogen
Die Mutter hatte sich am Bahnhof nur Augenblicke vor der Tragödie ihrem drei Jahre alten Sohn zugewandt, den Buggy aus der Hand gegeben, jedoch die Feststellbremse nicht angezogen. Der Kinderwagen wurde vom Sog eines durch den Bahnhof fahrenden Zuges erfasst, die Einjährige herausgeschleudert. Wenig später erlag die Kleine im Krankenhaus ihren Verletzungen.

Ermittelt wurde danach wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Die Staatsanwaltschaft holte mehrere Gutachten zum Unfallhergang ein. Festgestellt wurde demnach, dass sich der Kinderwagen nicht bewegt hätte, wäre die Feststellbremse angezogen gewesen.

Zug „regelkonform“ unterwegs
Den Lokführer wie auch die ÖBB traf keine Schuld, wie die Erhebungen ergaben. Laut einem Gutachten hatte der Zug den Bahnhof „regelkonform“ passiert, die zulässige Maximalgeschwindigkeit wurde nicht überschritten, seine Durchfahrt wurde auch optisch und akustisch angekündigt.

Nach Einschätzung des zuständigen Staatsanwalts sei ein Sorgfaltsverstoß der Kindesmutter zu erkennen gewesen, indem die Feststellbremse des Kinderwagens beim Bahnsteig nicht eingesetzt worden sei, „sodass es aufgrund der Sogwirkung des durchfahrenden Zuges zu dem Unfall kommen konnte“, erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Salzburg, Marcus Neher, am Donnerstag.

Nachdem aber keine auffallende Sorglosigkeit zur Vernachlässigung der Aufsichtspflicht geführt habe, könne mit einer Diversion vorgegangen werden, erklärte er weiter. Die Verteidigung stimmte dieser schließlich zu, so Neher. Es gehe dabei nicht um ein Schuldeingeständnis, sondern um eine Verantwortungsübernahme.

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