Urteil gegen Wienerin:

Prophet darf nicht „pädophil“ genannt werden

Wien
25.10.2018 12:23

Wenn es um den islamischen Propheten Mohammed geht, hat die Meinungsfreiheit ihre Grenzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Donnerstag ein entsprechendes Ersturteil des Wiener Straflandesgerichts bestätigt. Eine Wienerin hatte 2009 in einem Vortrag gesagt: „Ein 56-Jähriger und eine Sechsjährige? (...) Wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?“ Die Frau war deswegen zu einer Geldstrafe von 480 Euro und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt worden.

Die in Wien lebende Angeklagte hatte im Jahr 2009 zwei Seminare zum Thema „Grundlagen des Islam“ am Freiheitlichen Bildungsinstitut („Gesellschaft für Politik, Kultur und Meinungsfreiheit“) gehalten, in denen sie die Ehe zwischen dem Propheten Mohammed und einem sechsjährigen Mädchen namens Aisha, die angeblich vollzogen wurde, als es neun Jahre alt war, angesprochen. Unter anderem hatte die Angeklagte nach Angaben des Menschenrechtsgerichts auch gesagt, Mohammed „hatte nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was“.

Die Österreicherin wurde 2011 auch vom Oberlandesgericht Wien wegen Herabwürdigung religiöser Lehren verurteilt. Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof 2013 abgewiesen. Die Frau hatte den Fall danach vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof gebracht.

„Meinungsfreiheit gegen das Recht anderer abgewogen“
Dieser stellte nun fest, „dass die österreichischen Gerichte die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Kontext ausführlich gewürdigt, sorgfältig ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegen das Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen“ hätten. Die Gerichte hätten außerdem wesentliche und hinreichende Gründe für ihre Entscheidung vorgebracht, „insbesondere da sie hinsichtlich der strittigen Aussagen die Grenzen einer objektiven Debatte überschritten sahen und sie als beleidigenden Angriff auf den Propheten des Islam einordneten“. Solche „Angriffe“ seien demnach imstande, Vorurteile zu schüren und den religiösen Frieden in Österreich zu bedrohen.

Die strittigen Aussagen seien laut EGMR als „bloße Werturteile“ zu erachten und würden eine „ernsthafte Debatte“ über das Thema verhindern. Auch sei die Geldstrafe gegen die Angeklagte nicht unverhältnismäßig - sie ist am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt.

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