Schlechte Noten

Dashcams können im Test nicht überzeugen

Elektronik
16.09.2018 06:59

Während des Autofahrens mit einer Dashcam zu filmen, kann bei einem Unfall Beweismaterial liefern - ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch nicht unumstritten. Hier kommt es auf darauf an, dass die Kamera nicht dauerhaft, sondern nur anlassbezogen aufzeichnet. Doch daran scheitert es oftmals noch, wie ein aktueller Test zeigt.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat zwar im Mai entschieden, dass Aufnahmen sogenannter Dashcams vor Gericht als Beweis dienen können - aber nur, wenn sie nicht permanent aufzeichnen und die Datenschutzrechte Dritter gewahrt bleiben.

Ein Test des ADAC mit der Fachzeitschrift c’t von insgesamt neun verschiedenen Geräten zeigt jedoch: Alle untersuchten Kameras filmten in der Werkseinstellung ständig mit. Die Daten werden auf eine SD-Karte gespeichert und je nach Größe der Karte früher oder später überschrieben.

Bei einem Crash oder einer Vollbremsung reagieren die Sensoren und die Unfallsequenz wird idealerweise markiert und schreibgeschützt. Zwei der getesteten Kameras (Blackvue und iTracker) erkannten jedoch den Crash nicht, die aufgezeichneten Daten waren nur aufwendig zu sichern.

Nur „befriedigend“ bis „ausreichend“
Probleme gab es bei allen Modellen demnach auch mit der Saugnapf-Befestigung. Beim Crash klappten sie nach oben und filmten nur noch den Himmel bzw. die Decke der Crash-Halle. Das führte im Testurteil zur Abwertung um eine Note. Die Bildqualität ist bei allen ebenfalls verbesserungswürdig. Als störend empfanden die Tester auch das Stromkabel, das lose vom oberen Scheibenrand zum Zigarettenanzünder hängt. Der ADAC rät hier zum Einbau vom Fachmann.

Am Ende bekamen sieben der getesteten Geräte ein „befriedigend“, zwei nur ein „ausreichend“.

Automobilclub fordert klare Regeln
Der Automobilclub fordert die Hersteller auf, die Kameras technisch so zu konzipieren, dass sie nur bei relevanten Ereignissen zuverlässig speichern. Gleichzeitig sollte es juristisch Klarheit geben: „Im Moment rätselt jeder, wie lange gefilmt und gespeichert werden darf. Das Beste wäre, der Gesetzgeber würde klar regeln, welche Aufnahmen gegen Datenschutz verstoßen“, so ADAC-Anwalt Christian Reinicke.

Ähnliche Rechtslage in Österreich
In Österreich ist die Rechtlage übrigens ähnlich und die Verwendung einer Dashcam laut ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer an sich „mit der Wirkung einer Überwachung datenschutzrechtlich unzulässig.“ Allerdings - wenn es in Straf-oder Zivilrechtsverfahren zur Aufklärung eines Sachverhalts erforderlich ist - kann der Richter die Aufnahmen „sehr wohl als Beweismittel zulassen“.

Dies aber immer nur „mit richterlicher Entscheidung und wenn die Verhältnismäßigkeit mit dem Nutzen gegeben ist“. Weil damit in Kauf genommen werde, dass ein Grundrecht - um das es sich bei Datenschutz handelt - verletzt werden kann.

Unabhängig davon, dass Dashcam-Aufnahmen möglicherweise in einem konkreten Fall vom Richter als Beweismittel zugelassen werden, „kann jener, der die Aufnahme verursacht hat, von der Behörde auch datenschutzrechtlich belangt werden“, erläutert Hoffer die heimische Rechtslage. Der Jurist weist auch darauf hin, dass die Verwendung einer Dashcam „im Zuge der Verkehrsüberwachung beanstandet werden kann“.

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