Hohe Entschädigung

Lokalverbot für Strache und Hofer: Wirt verurteilt

Tirol
10.08.2018 11:22

„Wir müssen draußen bleiben!“ Eine von einem Mitarbeiter gebastelte Collage mit diesem Satz samt Foto von Vizekanzler Heinz-Christian Strache und Verkehrsminister Norbert Hofer in Burschenschafter-Couleur an einer Lokaltür im Tiroler Skiort Sölden sorgte im Februar für Aufregung in den Reihen der FPÖ. Die beiden Politiker klagten. Und so saß der Wirt der kleinen Musik-Bar Mitte Juni in Innsbruck vor Gericht. Nun erfolgte das schriftliche Urteil.

„Niemand wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Strache und Hofer Nazis sind“, meinte der Tiroler im Zuge des Prozesses im Juni. Sein Verteidiger erklärte zudem, dass sich Strache und Hofer eine „gewisse Nähe zu rechtsextremem Gedankengut“ gefallen lassen müssten. Auch handle es sich um ein „Werturteil“, das im Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung zulässig sein müsse.

„Hakenkreuz bezieht sich eindeutig auf Kläger“
Das jedoch sah das Gericht anders: Durch die Abbildung von Hakenkreuzen links und rechts vom Foto der Kläger werde „beim Publikum der Eindruck erweckt, die Kläger würden selbst nationalsozialistisches Gedankengut pflegen, sie seien selbst Nationalsozialisten bzw. ,Nazis‘“, heißt es in dem Urteil. Das Hakenkreuz beziehe sich nämlich nach dem Gesamteindruck des Plakats eindeutig auf die Kläger und nicht etwa auf eine von den Klägern (als Burschenschafter) verschiedene weitere Gruppe innerhalb des „rechten Spektrums“. „Eine Kritik daran, wofür die Kläger politisch stehen, oder eine kritische Auseinandersetzung mit Auftreten oder Äußerungen der Kläger ist dem Plakat nicht zu entnehmen, sondern bloß eine gegen ihre Person gerichtete Diffamierung“, begründete das Gericht unter anderem die Verurteilung des Lokalbetreibers.

In dem schriftlich ergangenen Urteil wurde der Wirt nun nicht rechtskräftig zur Unterlassung, zu 4000 Euro Schadenersatz - je 2000 Euro für Hofer und Strache - und zum Ersatz der Prozesskosten von mehr als 4000 Euro verurteilt. Ein Verlangen der Kläger auf zusätzlichen Schadenersatz von jeweils 3000 Euro sowie das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils wurden abgewiesen.

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