Firma musste zahlen:

13.900 Euro für Kündigung vor 25-jährigen Jubiläum

Oberösterreich
26.07.2018 15:00

Unmittelbar vor ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum - und somit vor dem nächsten Abfertigungssprung - erhielt eine 52-jährige Tapeziererhelferin aus Eferding ihre Kündigung. „Das war sozialwidrig“, befand die AK OÖ, an die sich die Frau gewandt hatte. Man zog vor Gericht, einigte sich in einem Vergleich. Jetzt zahlt der Dienstgeber der Ex-Mitarbeiterin neben den gesetzlichen und kollektivlichen Ansprüchen zusätzlich vier Bruttomonatsentgelte an „freiwlliger Abfertigung“ - in Summe 13.900 Euro .

Sozialwidrig ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Beschäftigten beeinträchtigt - insbesondere in Zusammenhang mit zu erwartender langer Arbeitslosigkeit, empfindlichen Einkommenseinbußen, Unterhaltspflichten oder hohen monatlichen Fixkosten. Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt aus wirtschaftlichen Gründen bei Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung  oder personenbedingt bei Verfehlungen des Arbeitnehmers - etwa, wenn er sozial unverträglich ist - erfolgte, hat eine Interessenabwägung vor Gericht stattzufinden. Sozialwidrige Kündigungen sind zwar vorerst wirksam, aber bei Gericht anfechtbar.

Arbeitgeber hatte soziale Gestaltungspflicht
Laut Gesetz hat der Arbeitgeber eine sogenannte soziale Gestaltungspflicht: Er muss die sozialen Umstände des Beschäftigten berücksichtigen, wenn er ihn kündigt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten müsste er bei Vorliegen bestimmter sozialer Gründe versuchen, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz unterzubringen. In der Praxis kommt es allerdings selten vor, dass Beschäftigte, die einmal gekündigt wurden, nach einer positiven Anfechtungsklage in dieser Firma weiterarbeiten - meist ist das Verhältnis zwischen Betrieb und Arbeitnehmer dann zu stark zerrüttet. In den meisten Fällen endet ein solches Verfahren mit einem Vergleich.

Kündigung, obwohl Chance auf neuen Arbeitsplatz gering war
So auch bei einer 52-jährigen Tapeziererhelferin aus dem Bezirk Eferding. Die Frau erhielt die Kündigung so, dass die Kündigungsfrist genau zwei Wochen vor ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum - und somit vor dem nächsten Abfertigungssprung - abgelaufen wäre. Im Jahr zuvor musste sie operiert werden und war deswegen länger im Krankenstand. Der Betriebsrat in der Firma hatte der Kündigung ausdrücklich widersprochen - vor allem deswegen, weil die Vermutung nahelag, dass die Frau aufgrund ihres Alters in absehbarer Zeit keinen adäquaten Arbeitsplatz finden würde.

Sozialwidrige Kündigung nicht einfach hinnehmen
Die AK rät Betroffenen, eine sozialwidrige Kündigung nicht einfach auf sich sitzen zu lassen. Hat ein Arbeitnehmer das Gefühl, die Kündigung durch den Chef sei sozialwidrig, sollte er auf jeden Fall umgehend in die AK-Beratung kommen. Die Rechtsexperten prüfen den Fall, beraten und vertreten - im Fall der gerichtlichen Kündigungsanfechtung - die AK-Mitglieder kostenlos.

Johann Haginger, Kronen Zeitung

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