EuGH stellt klar:

Schächten mit Genehmigung, aber nur im Schlachthof

Ausland
29.05.2018 12:56

Auflagen für das rituelle Schlachten ohne Betäubung sind aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Der EuGH bestätigte am Dienstag eine Vorschrift in Belgien, wonach Tiere auch während des islamischen Opferfests (21. bis 25. August) nach den Riten der Religion nur in zugelassenen Schlachthöfen getötet werden dürfen. Rituelles Schlachten ohne Betäubung - sogenanntes Schächten - wird sowohl im Islam als auch im Judentum praktiziert. Das Fleisch wird dann als halal oder koscher verkauft. Tierschützer kritisieren dies als grausam, Juden und Muslime sehen es indes als wichtigen Teil ihrer Religion.

Der EuGH hält allerdings ganz klar fest, dass grundsätzlich nach EU-Recht Tiere vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Im Sinne der Religionsfreiheit sind jedoch Ausnahmen zulässig. Voraussetzung sei, dass die nationalen Behörden Schlachthöfen eine Zulassung erteilen. Dafür müssten technische Anforderungen der Behörden erfüllt werden.

In Norwegen, Schweden, Island, den Niederlanden und Liechtenstein ist die rituelle Schlachtung ohne Betäubung verboten. In Österreich ist sie mit einer Sondergenehmigung im Beisein eines Tierarztes erlaubt - sofern das Tier sofort nach dem Halsschnitt betäubt wird. In Belgien, Frankreich, Spanien, Großbritannien und Irland ist es erlaubt.

Islamische Gemeinden klagten gegen Belgien
Im konkreten Fall geht es um eine 2015 erlassene Vorschrift in Belgien. Dort galt seit 1998, dass während des islamischen Opferfestes nicht nur in zertifizierten Schlachthäusern, sondern auch in zeitweilig zugelassenen zusätzlichen Schlachtorten Tiere nach den Riten getötet werden durften. Denn zum Opferfest steigt die Nachfrage stark. In der Zeit ist es bei vielen Muslimen üblich, ein Tier zu schlachten und das Fleisch zu teilen.

Seit 2015 gibt es diese Ausnahmeregelung während des Opferfests nicht mehr. Dagegen klagten die islamischen Gemeinden. Der EuGH hält die neue Praxis jedoch für zulässig. Dass die Kapazität der regulären Schlachthöfe zur Zeit des Opferfests teils nicht ausreiche, sei ein innerbelgisches Problem.

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