Nachgefragt:

Darf ich meine Wohnung an Touristen vermieten?

Wohnkrone News
02.05.2018 08:00

Bereits zum neunten Mal wurde Wien zur lebenswertesten Stadt der Welt gekürt. Das macht die Stadt nicht nur für die Einwohner attraktiv - sondern auch für viele Touristen. Immer mehr Wiener wittern das große Geschäft und vermieten ihre Wohnung an Kurzurlauber. Aber ist das überhaupt erlaubt? Wir klären auf.

Bei der Wohnungsvermietung an Touristen gibt es rechtlich einiges zu beachten. Die Experten der Mieterhilfe informieren, was erlaubt ist - und was nicht.

„Schutzwürdige Interessen“ müssen gewahrt werden
In vielen Fällen unterliegen Häuser mit Eigentumswohnungen einer speziellen Widmung - sie sind Wohnzwecken vorbestimmt. Das heißt, dass der Eigentümer seine Immobilie zwar vermieten darf, allerdings nur an Touristen, die dort ebenfalls „nur“ wohnen wollen. Wer in regelmäßigen Abständen Geld von ausländischen Gästen kassiert, muss seine Wohnung möglicherweise als Gewerbebetrieb anmelden. Denn in jedem Fall gilt es, die „schutzwürdigen Interessen“ der anderen Wohnungseigentümer zu wahren - so hält es der Oberste Gerichtshof (OGH) fest. Eine Widmungsänderung muss bei der Gemeinde beantragt werden und erfordert darüber hinaus auch die Zustimmung von allen übrigen Eigentümern. Ob sie notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab.

In einem Urteil entschied der OGH zugunsten betroffener Nachbarn: Eine Eigentümerin hatte ihre Wohnung mehrfach für Zeiträume von zwei bis 30 Tage an Touristen vermietet. Andere Bewohner klagten über ein erhöhtes Lärmaufkommen - etwa durch die An- und Abreise wechselnder Gäste. Die Richter verurteilten die Eigentümerin dazu, die Vermietung ihrer Immobilie künftig zu unterlassen, weil diese nicht zu Fremdenverkehrszwecken gewidmet ist.

Kronen Zeitung

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