Der Verfassungsgerichtshof geht "vorläufig" davon aus, dass die Beschwerde der Bewilligungswerberin zulässig sei, und schreibt der Gemeinde, beim Gerichtshof seien "Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit" der Bad Vigauner Prostitutionsverbots-Verordnung entstanden. Und zwar aus zwei Gründen: Bei der Kundmachung des Prostitutionsverbots mittels Anschlag auf der Amtstafel habe "ein Hinweis auf den Beschluss der Gemeindevertretung" gefehlt, zweitens dürfte laut Verfassungsgerichtshof die Bad Vigauner Prostitutionsverordnung über die gesetzliche Ermächtigung hinausgehen, weil sie das gesamte Gemeindegebiet betreffe und nicht nur den Ortsteil St. Margarethen, wo das Bordell steht.
"Wir werden das in der Gemeindevertretung am 11. Dezember beraten und natürlich dem Ersuchen (des VfGHs) um die Beibringung 'bezughabender Akten' entsprechen. Ganz offensichtlich richtet sich die Kritik des Höchstgerichts erstens gegen einen formalen Fehler in der Kundmachung und zweitens gegen die Geltung unserer Prostitutionsverbots-Verordnung für das ganze Gemeindegebiet. Wir werden gut begründen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution zu Missständen im ganzen Gemeindegebiet führen würde", so Bürgermeister Raimund Egger.
Streit zieht sich schon über Jahre
Die privaten Betreiber des Etablissements versuchen seit Jahren, in einem ehemaligen Gasthaus des Salzburger Kurorts ein Bordell zu etablieren. Doch die Gemeinde wehrt sich vehement dagegen. Ganz in der Nähe befinde sich ein Kindergarten, wurde in der Vergangenheit argumentiert. Vor rund drei Jahren wurde das Prostitutionsverbot erlassen, doch die Betreiber tarnten das Etablissement kurzerhand als privaten Swingerclub und eröffneten doch. Im Juli 2007 gab es eine Polizeirazzia, der Swingerclub wurde als "illegales Bordell" enttarnt und geschlossen. Seither bekämpft die Betreiberin das abgelehnte Bewilligungsansuchen.
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