Fragen und Antworten

Hilfe, ich kann wegen des Sturmes nicht arbeiten!

Kärnten
12.12.2017 11:34

Vielen Kärntnerinnen und Kärntnern stellen sich nach der Sturm-Nacht arbeitsrechtliche Fragen. Was passiert bei einer Dienstverhinderung im Katastrophenfall? Wir haben die Antworten.

In einigen Teilen Kärntens hat der Föhnsturm Yves schlimme Schäden angerichtet. Mancherorts ist sogar der Zivilschutzalarm ausgerufen worden. Dadurch ist es der Bevölkerung teilweise nicht möglich, an ihre Arbeitsplätze zu kommen - doch unter bestimmten Voraussetzungen sind arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen.

Unwetterschäden, Murenabgänge, Überflutung, Schneechaos
Gerechtfertigt ist das Zuspätkommen oder gar Fernbleibenin dann, wenn ein sogenannter "Dienstverhinderungsgrund" vorliegt. Das heißt: Im Fall von Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder Schneechaos sind Dienstnehmer laut Arbeiterkammer Kärnten dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen. Zum Beispiel:

  • früher von zu Hause aufbrechen
  • den eigenen Pkw statt öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen

Und: Es besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann!

Entlassung nicht erlaubt
Tritt so ein Fall ein, bleibt der Dienstnehmer berechtigt vom Dienst fern. Also muss kein Urlaubstag oder Zeitausgleich genommen werden. Arbeitgeber dürfen wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben vom Job nicht als Anlass für eine Entlassung nehmen, sollte der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen haben, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist oder nicht, wird im Einzfall geprüft.

Clara Milena Steiner, Kärntner Krone

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