Beweismittel

Dashcam: Gericht prüft Verwertung nach Unfällen

Elektronik
10.04.2018 14:03

Kleine Videokameras auf dem Armaturenbrett von Autos, sogenannte Dashcams, könnten künftig in Deutschland in Ausnahmefällen als Beweismittel zur Klärung von Verkehrsunfällen vor Gericht zugelassen werden. Diese Tendenz zeigte sich bei der mündlichen Verhandlung in einem umstrittenen Fall vor dem Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe.

Im Ausgangsfall geht es um die Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen als Beweismittel zu einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Autofahrer beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren in Magdeburg seitlich zusammenstießen. Der Kläger, Fahrer eines Wagens mit Dashcam, wollte mit Bildern seiner Videokamera beweisen, dass der andere Autofahrer seine Spur verlassen und seitlich auf ihn aufgefahren sei - und forderte deshalb vollen Schadenersatz von 1730 Euro für den Blechschaden an seinem Wagen.

Allerdings vergeblich: Nach Ansicht der Magdeburger Richter verstoßen solche Dashcam-Aufzeichnungen gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht anderer Verkehrsteilnehmer und damit gegen den Datenschutz. Die Videoaufzeichnungen unterlägen damit einem Beweisverwertungsverbot.

Der Bundesgerichtshof deutete nun an, dass die Frage nach dem Datenschutz offen bleiben könnte. In Einzelfällen könnten Gerichte je nach Umständen den Belangen eines Unfallopfers Vorrang geben und die Verwertung von deren Dashcam-Aufnahmen zulassen. Welche Kriterien dabei dann eine Rolle spielen, wird die Urteilsverkündung zeigen.

Auch in Österreich „datenschutzrechtlich unzulässig“
Die Regelung in Österreich ist ähnlich. An sich ist die Verwendung einer Dashcam „mit der Wirkung einer Überwachung datenschutzrechtlich unzulässig“, wie ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer erklärt. Allerdings - wenn es in Straf- oder Zivilrechtsverfahren zur Aufklärung eines Sachverhalts erforderlich ist - kann der Richter die Aufnahmen „sehr wohl als Beweismittel zulassen“. Dies aber immer nur „mit richterlicher Entscheidung und wenn die Verhältnismäßigkeit mit dem Nutzen gegeben ist“, so Hoffer - weil damit in Kauf genommen werde, dass ein Grundrecht - um das es sich bei Datenschutz handelt - verletzt werden kann.

Unabhängig davon, dass Dashcam-Aufnahmen möglicherweise in einem konkreten Fall vom Richter als Beweismittel zugelassen werden, „kann jener, der die Aufnahme verursacht hat, von der Behörde auch datenschutzrechtlich belangt werden“, erläutert Hoffer. Zudem könne die Verwendung einer Dashcam „im Zuge der Verkehrsüberwachung beanstandet werden“.

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