Neue Adresse

Siedeln ohne Stress: Die Checkliste für den Umzug!

Wohnkrone News
02.02.2019 08:00

Wer eine Übersiedlung plant, braucht gute Nerven und einen kühlen Kopf. Fristen müssen eingehalten, Transporthelfer organisiert, ein Dutzend Dinge ab- und angemeldet werden. Wohnkrone.at präsentiert wertvolle Tipps für einen reibungslosen Umzug.

Raus aus der alten Wohnung, rein in die neue! Bei einem Umzug ist - neben schwerer körperlicher Arbeit - auch jede Menge organisatorisches Geschick gefragt.

Wohnungswechsel kein leichtes Unterfangen

Das mühsame Kistenschleppen ist nur die eine Sache. Der bürokratische Aufwand rund um den Umzug ist manchmal kaum weniger anstrengend. Ab-, An- und Ummeldungen stehen an, die neue Adresse muss bei verschiedensten Stellen bekannt gegeben, Verträge sind rechtzeitig zu kündigen.
Das alles hat aber auch seine positiven Seiten. Ein neues Kapitel beginnt, und ein Umzug bietet immer auch die Gelegenheit, kräftig auszumisten und ein paar der alten Dinge, die jahrelang in irgendeiner Ecke verstaubt sind, endgültig hinter sich zu lassen.

Vor dem Umzug
Die Zeit vor dem Umzug ist die Zeit des Plänemachens, Listenschreibens und Organisierens. Es gibt eine Unzahl an Dingen abzuhaken. Manches kann notfalls auch später erledigt werden, wenn die neue Wohnung schon bezogen ist. Ein paar Dinge erlauben aber keinen Aufschub und müssen genau jetzt erledigt werden.

Ende des Mietvertrags
Der alte Mietvertrag ist fristgerecht zu kündigen, ansonsten muss eine Zeitlang für zwei Wohnungen Miete bezahlt werden! Grundsätzlich gilt die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Mietdauer. Der Mieter kann den befristeten Mietvertrag nach einem Jahr vorzeitig kündigen, dann gilt die vereinbarte Kündigungsfrist (bzw. eine gesetzliche Frist von drei Monaten). Ein unbefristeter Mietvertrag kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat gekündigt werden.

Ein Beispiel: Bei einer einmonatigen Kündigungsfrist muss die Kündigung spätestens am 31.3. beim Vermieter einlangen, wenn man zum 30.4. ausziehen möchte. Mit dem Vermieter ist ein Termin für die Wohnungsübergabe zu vereinbaren (evtl. gibt es davor auch schon eine gemeinsame Begehung der Wohnung mit dem Vermieter). Sobald der Umzugstermin feststeht, kann beim Arbeitgeber für den Tag der Übersiedlung Sonderurlaub beantragt werden. 

Daueraufträge ändern
Verschiedene Ab- und Ummeldungen werden am besten bereits vor dem Umziehen vorgenommen. Dazu zählt etwa das Kündigen aller Daueraufträge für Miet-, Betriebs- und Energiekosten (Strom und Gas bzw. Fernwärme) in der alten Wohnung. Ebenso Telefon und Internet, Radio und Fernsehen (GIS), Kabelanschluss sowie Müllabfuhr bzw. Abfallentsorgung. Holen Sie eventuell Informationen über Sperrmüll-Entsorgungsmöglichkeiten in Ihrer Gemeinde ein, und vergessen Sie nicht, Ihre Kinder frühzeitig in einer neuen Schule bzw. Kinderbetreuungseinrichtung anzumelden.

Informieren Sie unbedingt Ihre Haushaltsversicherung rechtzeitig über den bevorstehenden Umzug! In der Regel gilt der Versicherungsschutz nämlich auch für den Umzug und Transport. Sinnvoll ist auch ein Nachsendeauftrag der Post, der am Schalter oder online beantragt werden kann. Die Vorlaufzeit für einen Nachsendeauftrag beträgt drei Werktage, danach wird jene Post, die an den alten Wohnsitz adressiert ist, an die neue Adresse zugestellt. 

Quelle/Credit: Kronen Zeitung/wohnkrone, Michael Burrell

Zustand der alten Wohnung
Ganz generell lässt sich sagen: Wer auszieht, muss die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückgeben. Das heißt: alle Möbel und Gegenstände, die nicht mitvermietet wurden, sind auch wieder mitzunehmen. Die Wohnung muss – abgesehen von üblichen Abnützungserscheinungen – in jenem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie seinerzeit übernommen wurde. Für die „normale“ Abnützung muss der ausziehende Mieter nicht aufkommen. Schließlich hat er ja Monat für Monat Miete dafür bezahlt, die Wohnung nutzen zu dürfen. Nur im Falle von übermäßigen Abnützungsspuren hat der Vermieter das Recht, die Behebung entstandener Schäden einzufordern.

Doch selbst dann darf nicht der volle Preis zurückverlangt werden, sondern lediglich der gegenwärtige Zeitwert eines kaputt gegangenen Gegenstandes. Ein Beispiel: Den Kindern ist beim Fangenspielen in einer Genossenschaftswohnung eine Innentür in die Quere gekommen. Nun ist sie demoliert. Für Innentüren wird eine Nutzungsdauer von 30 Jahren angenommen. Wenn die Tür bei der Rückgabe der Wohnung bereits 30 Jahre oder älter ist, braucht der Mieter dafür nichts mehr zu bezahlen. Die alte Tür ist zwar kaputt – war aber auch nichts mehr wert.

Abnützungserscheinungen
Nicht jede vorgenommene Veränderung in der Wohnung muss beim Ausziehen rückgängig gemacht werden. Bohrlöcher (wenn nicht im übertriebenen Umfang angebracht) gelten zum Beispiel nicht als Verschlechterung des Mietgegenstandes und fallen unter „normale Abnützung“. Auch Verfärbungen am Boden durch Sonneneinstrahlung oder ausgeblichene Tapeten hinter abmontierten Regalen zählen zur herkömmlichen Abnützung. Genauso wie ein fix verschraubter Seifenhalter im Bad oder kleine Kratzer in der Badewanne.
Wasserflecken auf dem Boden oder fehlende Teile des Bodens hingegen müssen bei Wohnungsrückgabe beseitigt (bzw. finanziell abgegolten) werden – sofern diese Mängel beim Einzug nicht bestanden haben und die Lebensdauer des Bodens noch nicht abgelaufen ist.

Ausmalen
Immer wieder wird von Mietern verlangt, dass sie die Wohnung frisch ausgemalt zurückgeben müssen. Es gibt dafür jedoch keine Rechtsgrundlage. Der Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Wohnung neu zu streichen. Wände, die nicht mehr ganz so weiß strahlen wie am ersten Tag, zählen zur herkömmlichen Abnützung. Unter Umständen müssen nicht einmal (vom Mieter angebrachte) hellere Wandfarben – z.B. Grün oder Gelb – weiß übermalt werden.

Es ist also eigentlich nicht zulässig, einen Mieter vertraglich dazu zu verpflichten, die Wohnung beim Ausziehen frisch auszumalen. In der Praxis kommt das dennoch immer wieder vor – und man kann sich dem auch nur schwer entziehen. Wer sich weigert, einen entsprechenden Vertrag zu unterschreiben, wird die Wohnung nämlich einfach nicht bekommen. Letztlich haben Mieterinnen und Mieter abzuwägen, ob sie beim Auszug ums Ausmalen oder um die Kaution streiten wollen. Wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, ist eine Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten die beste Anlaufstelle. Dort wird versucht, den Konflikt außergerichtlich – und daher ohne Gerichtskosten – zu lösen.

Während des Umzugs
Am Tag X, wenn das Mobiliar von A nach B transportiert wird, kann es mitunter ziemlich stressig werden. Die Gefahr ist groß, dass man in dem ganzen Rummel irgendetwas Entscheidendes vergisst. Ganz wichtig: Lesen Sie die Zählerstände (Gas, Strom, evtl. Wasser) in der alten und der neuen Unterkunft ab. In manchen Fällen (z.B. Fernwärme Wien) ist es notwendig, bereits im Vorfeld einen Ablesetermin für die Zähler zu vereinbaren. Machen Sie unbedingt auch – hochauflösende – Fotos von der geräumten alten sowie von der neuen Wohnung, um bei etwaigen Streitigkeiten etwas in der Hand zu haben.

Korrekte Übergabe
Die alte Wohnung soll „besenrein“ übergeben werden? Das bedeutet: nicht picobello sauber, sondern mit dem Besen grob gereinigt. Vieles ist Auslegungssache, und tatsächlich ist es gar nicht so einfach, eine Wohnung ordnungsgemäß zu übergeben. Darum empfiehlt sich, sowohl bei der Rückgabe der alten als auch bei der Übernahme der neuen Wohnung ein sogenanntes Übergabeprotokoll zu erstellen – entsprechende Mustervorlagen finden sich zuhauf im Internet.
Die Übergabe der Schlüssel der alten Wohnung ist die letzte Pflicht des Mieters und hat persönlich zu erfolgen (wenn das nicht möglich ist: durch einen bevollmächtigten Vertreter). Keinesfalls dürfen die Schlüssel einfach unter die Türmatte gelegt oder mit der Post geschickt werden. Erfolgt die Übergabe nicht korrekt, muss möglicherweise weiterhin Miete bezahlt werden! Verweigert der Vermieter die Übernahme der alten Wohnung, indem er beispielsweise nicht zum vereinbarten Termin erscheint, sollte man als Mieter ein Gedächtnisprotokoll anlegen, das man von Zeugen unterschreiben lässt. Anschließend kann der Schlüssel bei einer bekannten Person hinterlegt werden.

Nach dem Umzug
Der Großteil ist erledigt, aber noch stehen einige wichtige Dinge an. Allen voran die Anmeldung der neuen Unterkunft beim Meldeamt. Diese hat innerhalb von drei Tagen nach Bezug der neuen Wohnung zu erfolgen. Gleichzeitig wird dabei auch der alte Wohnsitz abgemeldet – alles kostenfrei. Zuständige Stelle ist das Gemeindeamt, der Magistrat (in Städten) bzw. das Magistratische Bezirksamt in Wien.
Mit der Meldung beim zentralen Melderegister werden die Daten auch der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Wer Beihilfe vom Finanzamt bezieht (z.B. Familienbeihilfe) und nicht FinanzOnline verwendet, sollte den Umzug möglichst unverzüglich bei seinem Finanzamt melden. Des Weiteren muss die Adressänderung bei verschiedenen anderen Stellen bekannt gegeben werden. Etwa dem Arbeitgeber bzw. dem AMS – diese leiten die Änderungen dann an den zuständigen Krankenkassenversicherungsträger weiter. Der Pensionsversicherungsträger (jene Stelle, die die Pension ausbezahlt), ist binnen zwei Wochen zu informieren. Ebenso lang ist die Frist bei der Studienbeihilfenbehörde (betrifft Studierende, die Unterstützung beziehen).

Autos und Hunde
Nicht vergessen: Auch Ihr Hund muss bei der Behörde an- und abgemeldet werden! Ein Auto ist innerhalb einer Woche ab- und im neuen Bezirk anzumelden, falls die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt (Kosten ca. 170 bis 190 Euro). Innerhalb Wiens ist eine Ab- und Anmeldung nicht erforderlich. Aber vielleicht braucht es ein neues Parkpickerl? Der Umtausch ist kostenfrei.

KfZ- und alle weiteren Versicherungen sowie Ihr Bankinstitut sind ebenfalls von der Adressänderung in Kenntnis zu setzen. (Die Haushaltsversicherung sollte unbedingt bereits vor dem Umzug informiert werden!) Wer möchte noch wissen, wo Sie jetzt wohnen? Freunde und Verwandte, Ärzte und Glaubensgemeinschaften, Bibliotheken und Fitnessclubs, Sportvereine und Verkehrsbetriebe – Menschen und Institutionen, mit denen Sie in Kontakt bleiben wollen. Und Ihre neuen Nachbarn können Sie zur Einweihungs-Party einladen, um Sie kennen zu lernen.

Günther Kralicek, wohnkrone.at

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